Das Münchner Landgericht unterstreicht die Gültigkeit der StvZO bezüglich dynamobetriebener Lichtanlagen an Fahrrädern. Ein elektrisches Aufstecklicht bzw. eine batteriegetriebene Helmlampe ist nach dem neuesten Urteil keine ausreichende Beleuchtung beim Radfahren. Zwei Radfahrer mit genannter Minimalbeleuchtung waren kollidiert und hatten sich gegenseitig der ungenügenden Beleuchtung bezichtigt. Das Gericht urteilte: Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht seien allein ausreichende Beleuchtungsmittel. Ein Fahrrad sei nämlich grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt; zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend.
(Landgericht München I, Aktenzeichen: 17 O 18396/07)
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